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    ..:: Grundsätzliches ::..

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer. Wird die Arbeit insgesamt eingestellt, spricht man von Kurzarbeit Null. Diese Form der Kurzarbeit wurde zum Beispiel in den neuen Bundesländern nach der Währungsunion eingeführt, um soziale Härten in Betrieben zu überbrücken, die keine Aufträge mehr hatten.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz (des ausgefallenen Nettolohns).


Kurzarbeit muss nicht im gesamten Unternehmen eingeführt werden, sie ist auch nur in einzelnen Teilen des Betriebs möglich.
Für die Arbeitgeber ist Kurzarbeit eine sehr teure Lösung. Es müssen auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts Sozialbeiträge gezahlt werden. Diese Sozialbeiträge hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und bekommt sie nicht erstattet. Ab 2009 sind das 15,5% Krankenversicherung (der Arbeitgeber muss auch die 0,9% Sonderbeitrag zahlen), 1,95% Pflegeversicherung und 19,9% Rentenversicherung. Nur in der Arbeitslosenversicherung ist auf den ausgefallenen Arbeitslohn kein Beitrag zu zahlen. Insgesamt sind das also 37,35%. Bei 100.000 Euro ausgefallenen Arbeitslohn sind auf 80.000 Euro (80% von 100.000 = Fiktivlohn) also 37,35% (29.880 Euro) Beiträge durch den Arbeitgeber zu zahlen. Es ist also nur eine Lösung für finanzkräftige Unternehmen, die ihre Stammbelegschaft halten wollen. Ein Unternehmen was schon finanzielle Probleme hat, wird bei einer längeren Phase von Kurzarbeit noch größere Probleme bekommen.
Hier plant der Gesetzgeber wegen der Finanzkrise Änderungen. Nach dem Konjunkturprogramm II sollen die Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet werden. Es wären also auf die 80% des entfallenden Arbeitsentgelts nur noch die Hälfte von 37,35% zu zahlen.

Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde beschlossen, weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld vorzunehmen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Mitte Februar 2009 beendet sein.

  • Die Unternehmen sollen in Zukunft nur noch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts tragen

  • Die Antragsstellung und das Verfahren beim Kurzarbeitergeld sollen vereinfacht werden

  • Alle in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten sollen sich in 2009 und 2010, bezuschusst von der Bundesagentur für Arbeit, weiter qualifizieren können. Für diese Arbeitnehmer sollen den Arbeitgebern die vollen Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit erstattet werden


Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (oder auch Kug)


Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 169 bis 182 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Das Kug soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt bekommen.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt.

Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen.



Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Für den Antrag sind die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird. Das Kurzarbeitergeld ist vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen.
Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kug beträgt längstens 6 Monate. Liegen auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezugsfrist bis auf 12 Monate verlängern. Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, kann die Verlängerung bis auf 24 Monate erfolgen. Nach der geltenden Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld ist die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 auf 12 Monate verlängert.

Die Bundesregierung hat die maximale Dauer des Bezugs für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld ab 01.01.2009 von 12 auf 18 Monate aufgestockt.


Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zu finden.



Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung

Grundsätzlich tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld (den sog. Kurzlohn bzw. das Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Dieses unterliegt also wie jedes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht.

Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Dieses beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.

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